Ergebnis der Europawahl feststellen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen. Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen danach fest, wie viele Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Feststellung der Wahlvorstände.

    Nachfolgend stellen die Landeswahlausschüsse fest, wie viele Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis-und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen. Schließlich stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

  • Teaser

    Wie das Ergebnis einer Europawahl festgestellt wird, erfahren Sie hier.

  • Verfahrensablauf

    Das Ergebnis der Europawahl wird folgendermaßen festgestellt:

    • Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet.
    • Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis.
    • Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt.
    • Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.
    • Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtwahlergebnisse sofort und laufend weiter.
    • Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
    • Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind. 
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Gemeindebehörden.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Feststellung des Wahlergebnisses sind jeweils die Feststellungen der darunterliegenden Ebenen (Gemeinde, Kreis, Stadt, Land).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Anlage 25 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 26 zur Europawahlordnung: Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 27 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 28 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 29 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 30 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Bearbeitungsdauer

    circa 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • notwendige Formulare sind im Bereich Unterlagen aufgeführt
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: entfällt
  • Kurztext

    • Europawahl Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
    • abgegebene Stimmen für den jeweiligen Listenwahlvorschlag werden nach Ende der Wahlzeit vom Wahlvorstand ausgezählt
    • anschließend stellt der Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss fest, wie viele Stimmen in den Kreisen oder kreisfreien Städten auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind; diese Wahlausschüsse haben das Recht der Nachprüfung
    • danach stellen die Landeswahlausschüsse die Stimmen länderbezogen fest
    • abschließend stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die Listenwahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze welcher Listenwahlvorschlag erhält und welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt worden ist
    • zuständig: Wahlvorstand, Kreis- beziehungsweise Stadtwahlausschuss, Landeswahlausschuss, Bundeswahlausschuss
  • Typisierung

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Zuständige Abteilungen