Steueransprüche erlassen
Leistungsbeschreibung
Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen. Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Kurztext
Typisierung
An wen muss ich mich wenden?
In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, bzw. von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.
Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.
Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer .
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Svenja Hehner
- Herr Johannes KoziolAbteilungsleiter Finanzen u. kaufmännischer Werkleiter
- Frau Kirsten Nefferdorf