Fragen und Antworten rund um die Grundsteuer
1. Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Steuer der Gemeinden und der Stadt und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut inklusive Flächen der Land- und Forstwirtschaft) erhoben. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer.
2. Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Da die Bewertung des Grundbesitzes nach dem Einheitswert, auf dem die Grundsteuer bis zum 31.12.2024 aufgebaut wurde, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb das bisherige Bewertungsrecht für verfassungswidrig erklärt und eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Dies wurde mittlerweile umgesetzt. In Rheinland-Pfalz gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze; ein abweichendes Landesmodell (wie z. B. in Bayern, Hessen, Sachen) gibt es hier nicht.
3. Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden u. a. Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe und Straßenbeleuchtung zum Beispiel gehört ebenfalls dazu. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was Ihre Gemeinde bzw. Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
4. Wie läuft die Reform ab?
Die Finanzämter haben die neuen Grundsteuerwerte mit Stichtag zum 01.01.2022 ermittelt bzw. arbeiten noch daran. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dieser gilt ab dem 01.01.2025.
Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden und die Stadt, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (unbebaute, aber baureife Grundstücke, Wohnen und Gewerbe). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Bis zum 31.12.2024 war die Grundsteuer nach dem bisherigen grundsteuerlichen Bewertungsrecht auf der Grundlage von Einheitswerten zu berechnen.
5. Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 galt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher „durchschnittlich“ einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinden und die Stadt haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet.
Lesen Sie in der nächsten Woche Erläuterungen zur Höhe der neu berechneten Grundsteuer, zum Begriff der Aufkommensneutralität
und zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
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