Informationen zur Grundsteuer 05/2025

Fragen und Antworten:

1. Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

Ob ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen werden muss, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung des Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde bzw. Stadt ab.
Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass der Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird die Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Nicht zu vergessen sind bauliche Veränderungen etc., die den Wert der Gebäude gesteigert haben, wodurch sich eine Erhöhung ergeben kann. Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen die Gemeinden und die Stadt ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten. Das heißt, dass nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer eingenommen werden soll wie vorher.

2. Was bedeutet Aufommensneutralität?

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinden bzw. die Stadt nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler der Höhe nach unverändert bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass der Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die individuelle Wertentwicklung in Folge der Wirkungen des Grundsteuerbundesmodells an.

3. Wann steht die neue Grundsteuer fest?

Die Hebesätze wurden in den letzten Wochen von den Gemeinderäten bzw. vom Stadtrat beschlossen. Erst jetzt kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Der Versand der Abgabenbescheide für das Jahr 2025 erfolgt, wie bisher auch, voraussichtlich ab Mitte Februar. Sofern das Finanzamt danach Änderungen oder auch Neubewertungen festsetzt und an uns bekannt gibt, werden diese im Laufe des Jahres entsprechend von uns veranlagt.

4. Dürfe das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig und kann mancherorts auch nicht verhindert werden, da eine Erhöhung der Grundsteuer unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) notwendig ist.
So sind die Gemeinden und die Stadt gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Straßensanierung oder ein Kita-Neubau ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

5. Kann eine Gemeinde bzw. die Stadt eine Erhöhung des Grundsteuer B – Hebesatzes unterlassen?

Auch hier ist, wie bereits erläutert, zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bzw. die Stadt verpflichtet sind, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. D. h. die Einnahmen müssen so geplant werden, dass diese die Ausgaben decken. Dementsprechend muss die Grundsteuer B als eine der Haupteinnahmequellen so geplant werden, dass die Finanzmittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ausreichen.
Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuellen Aufgaben dann nicht aus - z. B. weil dringende, unaufschiebbare Investitionen etc. anstehen - muss im zweiten Schritt sogar über (zusätzliche) Erhöhungen des Hebesatzes nachgedacht werden, um angemessene Erhöhungen der Steuergesamteinnahmen zu erreichen.

6. Handeln die Gemeinde und die Stadt, die das Aufommen angemessen erhöhen, gerecht?

Keine Gemeinde oder Stadt beschließt leichtfertig Steuererhöhungen. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für ihre Kommune engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.
Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, darf man darauf vertrauen, dass sich die Kommune die Entscheidung alles andere als leichtgemacht hat.
Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf die individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Kommune. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen. Hier sind dann der Bund bzw. das Land gefragt notwendige gesetzliche Anpassungen vorzunehmen.

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