Pressemitteilung 03/2025
Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt
Auf Grundlage der von allen Grundsteuerpflichtigen eingereichten Feststellungserklärung (Steuererklärung) ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuerwert - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022.
Dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung!
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt
Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung!
Für Fragen oder Einwände zu den Punkten 1 und 2 ist ausschließlich das Finanzamt Koblenz, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19, 56073 Koblenz zuständig.
Die Verbandsgemeindeverwaltung kann und darf zu diesen Festsetzungen keine Auskünfte erteilen oder gar Änderungen der Besteuerung ohne einen entsprechenden Grundlagenbescheid vom Finanzamt durchführen.
Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune
Die Verbandsgemeindeverwaltung multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde bzw. Stadt und setzt die Grundsteuer fest. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhalten einen Abgabenbescheid u. a. mit der Festsetzung der Grundsteuer.
Erst dieser Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung!
Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht sind ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Bei Fragen oder Einwände zum Hebesatz oder zur Grundsteuerveranlagung, steht die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Finanzabteilung, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten schriftlich oder telefonisch unter 06772/802-54 oder -59 (bei Fragen zum Hebesatz) bzw. 06772/802-56 (bei Fragen zur Grundsteuerveranlagung) zur Verfügung.
Ihre Verbandsgemeinde Nastätten