Öffentliche Bekanntmachung 
zum Bebauungsplan "An der Miehlener Straße II", Ortsgemeinde Gemmerich


Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gemmerich hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 26.04.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Miehlener Straße II“ beschlossen. Im Nachgang hierzu hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 03.12.2019 beschlossen, dass beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen“ für den in Rede stehenden Bebauungsplan anzuwenden. Planungsziel war und ist die Schaffung eines allgemeinen Wohngebietes (WA). Das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB wurde in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.10.2021 gefasst und durch anschließende öffentliche Bekanntmachung am 17.12.2021 erlangte der Bebauungsplan „An der Miehlener Straße II“ der Ortgemeinde Gemmerich seine Rechtskraft.  

Mit der Pressemitteilung Nr. 59/2023 | Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 18.07.2023 wurde entschieden, dass der § 13b BauGB mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen – Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung – aufgehoben.

Aufgrund der Entscheidung des BVerwG hat die Gemeinde sich dazu entschieden, die Regelungen der Reparaturklausel nach § 215a BauGB, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind, anzuwenden. Daher hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gemmerich im öffentlichen Teil seiner Gemeinderatssitzung am 18.03.2024 beschlossen, durch ein ergänzendes Verfahren den Verfahrensfehler des Bebauungsplanes „An der Miehlener Straße II“ zu heilen, indem die Reparaturklausel gemäß § 215a Abs. 2 BauGB Anwendung finden soll. Der § 214 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass nach den §§ 214, 215 BauGB beachtliche Mängel dann nicht zur Nichtigkeit führen, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können und erlaubt ein nachträgliches Verfahren der punktuellen Nachbesserungen bei Wesentlichen gleichem Planinhalt.   Es wird daher ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchgeführt. Ein überwiegender Teil der nachfolgenden Ausführungen bezieht sich auf die Bestandssituation und Rahmenbedingungen der Erstaufstellung in den Jahren 2019 bis 2021. Zwischenzeitlich wurde bereits der 1. Bauabschnitt realisiert und zum Teil bebaut.

Der seinerzeitige Bebauungsplanentwurf des Büros Karst Ingenieure GmbH aus Nörtershausen und seine Begründung wurde in der öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 21.09.2020 gebilligt und zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung der Planunterlagen und der von der Planung berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 2 BauGB durch Unterrichtung und Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben. Die Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates am 19.04.2021. Mit Beschluss des Ortsgemeindesrats wurde zum o.g. Bauleitverfahren einer erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB vom 02.07.2021 bis 02.08.2021 durchgeführt. Nach erfolgter Würdigung wurde wie eingangs beschrieben am 11.10.2021 der Satzungsbeschluss gefasst.

 

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gemmerich hat in seiner Sitzung am 18.03.2024 nunmehr beschlossen, den Ortsbürgermeister zur Freigabe des ergänzten Bebauungsplanentwurfes vom Planungsbüro Karst Ingenieure GmbH nebst Begründung und Anlagen zu ermächtigen und zur Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 215a BauGB Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung und deren vorherigen Bekanntmachung freizugeben.

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist in beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine unterbrochene blaue Linie gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten (Adresse etc. siehe unten) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

Zur förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplans „An der Miehlener Straße II“ bestehend aus Planzeichnung mit Textfestsetzungen sowie die dazugehörige Begründung inkl. Umweltbericht, der Biotop- und Nutzungstypenplan sowie die UVP Vorprüfung im Zeitraum vom

 

Freitag, den 06.09.2024 bis einschließlich Montag, den 07.10.2024

 

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Während der Auslegungsfrist können zu den Planentwürfen Stellungnahmen schriftlich vorgebracht und mündlich zu Protokoll gegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend sind die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen vom 06.09.2024 bis zum 07.10.2024 auch unter der Internetadresse

- https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

- www.geoportal.rlp.de

einsehbar. 

 

Während der Auslegung haben Einwohner und Bürger Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Absatz 6 BauGB).


56355 Nastätten, den 26.08.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

N a s t ä t t e n

 

In Vertretung

Peiter

1. Beigeordneter