Öffentliche Bekanntmachung
zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Elliggärten“ der Stadt Nastätten mit dem Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung


zu a)   Planaufstellungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Nastätten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.09.2024 den Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Elliggärten“ in eigener Verantwortung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Elliggärten“ ist im nachfolgenden Lageplan, innerhalb der roten Linie, dargestellt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.2,3 ha. Das Plangebiet wird westlich durch die Gemeindestraße „Rheingaustraße“ und südöstlich durch die „Schulstraße“ begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Festlegung; soweit sich später durch die konkrete Planung eine Erweiterung oder Reduzierung des Plangebietes ergibt und unterliegt der späteren Billigung des Stadtrates der Stadt Nastätten.

Planungsziel:

Planungsziel ist die Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen zur städtebaulichen Neuordnung von privaten Grundstücken mit Grün- und Freiräume für die Schaffung einer guten Lebensqualität sowie die Entwicklung einer Fläche für den Allgemeinbedarf („Kindertagesstätte“).

Im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit dem endlichen und begrenzten Gut von Grund und Boden beschäftigt sich die Stadt Nastätten bereits seit einer geraumen Zeit mit einer verträglichen Innenentwicklung und Nachverdichtung der innerstädtischen Bereiche. Dabei verfolgt die Stadt Nastätten vorrangig das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung und wird damit einem Ziel der Landesplanung (Landesentwicklungsprogramm IV, Z 31) gerecht. Auch unter dem Aspekt des Klimaschutzes ist es von enormer Bedeutung ungenutzte Innenpotenziale wie Baulücken oder größere, zusammenhängende, brachliegende Flächen zu nutzen. Eine seit einigen Jahren weitestgehend ungenutzte Fläche des Innenpotenzials stellt der Bereich rund um die sog. Elliggärten im Bereich der Schulstraße in der Stadt Nastätten dar.

Die Planänderung soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn er eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festsetzt, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. 

Gemäß § 13a (1) S. 2 Nr. 1 BauGB sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Im Folgenden erfolgt die Berechnung der zulässigen Gesamtgrundfläche i. S. d. § 19 (2) BauNVO der im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bebauungspläne nach § 13a BauGB. Daher ist eine UVP Vorprüfung und einer artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse notwendig.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten ist für das Plangebiet teilweise Mischbaufläche und Wohnbaufläche dargestellt, somit wird das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit der Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Eilliggärten“ der Stadt Nastätten öffentlich bekannt gegeben.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele der Planung unterrichten.

Den Inhalt dieser Bekanntmachung kann während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 von jedermann eingesehen werden.

Ergänzend kann die Bekanntmachung auch unter der Internetadresse

Öffentliche Bekanntmachungen | Verbandsgemeinde Nastätten

eingesehen werden.


b) Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung

Die Gemeinde kann nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch gemeindliche Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Diese Möglichkeit dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde.

Das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt. Eine Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit liegt beispielsweise bei der Verwendung des Grundstücks für öffentliche oder besondere städtebauliche Zwecke vor.

Zur Sicherung einer nachhaltigen, zukunftsfähigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Stadtrat der Stadt Nastätten in seiner öffentlichen Sitzung am 02.09.2024 folgende Vorkaufsrechtssatzung gem. § 24 Abs. 2 GemO beschlossen.

Diese Satzung kann während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofsstraße 1, 56355 Nastätten (Z. 116) während den Sprechzeiten für den Publikumsverkehr (Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr; Montag - Mittwoch 14:00 - 15:30 Uhr; Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Ergänzend kann die Bekanntmachung auch unter der Internetadresse

Öffentliche Bekanntmachungen | Verbandsgemeinde Nastätten

eingesehen werden.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung gem. § 24 Abs. 3 GemO in Kraft.

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO.

Um Beachtung der Hinweise wird gebeten!

 

56355 Nastätten, den 30.01.2025

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

Güllering

Bürgermeister

 

 

Hinweise:

Auf folgende Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit und Erlöschen die Entschädigungsansprüche wird hingewiesen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB). Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

Nach § 214 Abs. 1 BauGB

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.    entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2.    die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, §4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie§ 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

  1. bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
  2. einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
  3. (weggefallen)
  4. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
  5. bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landeszugänglich sind,
  6. bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
  7. bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
  8. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
  9. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

 

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens -und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Nastätten (Adresse: Stadtverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorher stehende Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Nastätten, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Nach § 18 BauGB gilt folgendes:

  1. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend, dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
  2. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend.
  1. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 BauGB mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 BauGB oder § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt.