Öffentliche Bekanntmachung 
zum Bebauungsplan "Römerplatz - Römerstraße / Hoster", Stadt Nastätten


Der Stadtrat der Stadt Nastätten im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 25.04.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Römerplatz – Römerstraße / Hosterin eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) aufzustellen. Der Planaufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Blaues Ländchen Aktuell“ (Nr. 18) am 05.05.2022 öffentlich bekannt gegeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerplatz – Römerstraße / Hoster“ verfügt über eine Gesamtgröße von ca. 2,45 ha und liegt inmitten des dicht bebauten Zentrums von Nastätten. Das Plangebiet wird über die K77 (Rheinstraße) im Anschluss an die Bundesstraße B 274 erschlossen.

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen und können in der Abbildung entnommen werden.

Zum Planungsziel wird hiermit aus der Begründung des Bebauungsplanes zitiert:

„Die Stadt Nastätten beabsichtigt, im Sinne einer zukunftsorientierten, qualitätsvollen Stadtentwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich zwischen Römerstraße, Rheingaustraße, Hoster und Rheinstraße („Quartier - Römerplatz“). Das Plangebiet rund um den neuen „Römerplatz“ ist durch unterschiedliche Nutzungen und Baudichten gekennzeichnet. Eine vielfältige Mischung aus Handels- und Dienstleistungsbetrieben, gastronomischen Einrichtungen im Umfeld des Platzes zeigt einen Nutzungsmix insbesondere im nordwestlichen Bereich der „Römerstraße“. Im Bereich „Hoster“ zeigen sich starke Funktionsschwächen. Teilweise prägen kleinteilige Baustrukturen, überalterte Bausubstanzen und Gartenzonen das Gebiet. 

Zielsetzung der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im innerstädtischen Sanierungsgebiet mit einer deutlichen Image- und Wertsteigerung des Quartiers, insbesondere als Wohnstandort. Einen besonderen Schwerpunkt des Bebauungsplans bildet die Schaffung der funktionalen und bodenordnerischen Voraussetzungen einer zentral gelegenen repräsentativen Platzfläche (Römerplatz).“ 

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB durchgeführt. Da es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans um eine Fläche im Innenbereich handelt, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren ist die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Da die zulässige Gesamtgrundfläche der im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bebauungspläne gemäß § 13a (1) S.2 Nr. 2 BauGB zwischen 20.000 und 70.000 m² liegt, wird entsprechend eine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig, um die Einschätzung zu erlangen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB. Somit ist auch ein Ausgleich nicht erforderlich. Allerdings müssen die im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bauleitpläne mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere mit § 1 BauGB vereinbar sein. Dies schließt die Ermittlung und Berücksichtigung eventueller Auswirkungen der Bauleitpläne auf berührte Umweltbelange ein, damit diese in die Abwägung eingestellt werden können. Hierfür wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Die Planung entspricht insgesamt dem Entwicklungsgebot nach § 8 (2) BauGB, da im Bebauungsplan ein Urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO festgesetzt wird. Eine nachrichtliche Berichtigung ist daher nicht erforderlich.

Der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros Stadt-Land-plus GmbH, 56154 Boppard-Buchholz, wurde in der Stadtratssitzung im öffentlichen Teil am 03.06.2024 gebilligt und zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 BauGB durch Auslegung der Planunterlagen und der von der Planung berührten Behörden und andere Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB durch Unterrichtung und Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben.

 

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine schwarz unterbrochene Linie gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplanes „Römerplatz – Römstraße / Hoster“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen nebst Begründung sowie ein Schallgutachten) in der Zeit vom

Freitag, den 27.09.2024 bis einschließlich Montag, den 21.10.2024

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Ergänzend sind die erforderlichen Detailunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Römerplatz – Römstraße / Hoster“ der Stadt Nastätten im Internet unter

 

1.         https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

2.         www.geoportal.rlp.de

 

bis zum 21.10.2024 einsehbar und als pdf-Dateien abruf- und herunterladbar.

 

Im Auslegungszeitraum haben Einwohner*innen und Bürger*innen die Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen und Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

Nastätten, den 13.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

(Güllering)

Bürgermeister