Öffentliche Bekanntmachung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Ramersbach - 6. Änderung", Ortsgemeinde Miehlen


Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Miehlen hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 19.07.2022 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Ramersbach – 6. Änderung“ beschlossen.

Der Geltungsbereich des Plangebietes weist eine Größe von ca. 4,2 ha auf und umfasst die Flurstücke 80/7, 129/1, 129/2, 129/3, 136/17, 163/1 sowie 163/2, in der Flur 22, Gemarkung Miehlen. Für den vorliegenden Geltungsbereich existieren bereits rechtsverbindliche Bebauungspläne. Relevant ist vorliegend die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Ramersbach“ (rechtskräftig seit 1993) sowie der Bebauungsplan „Erweiterung Ramersbach 2. Änderung“, der lediglich Änderungen hinsichtlich der Festsetzungen zu den Straßenverkehrsflächen und Pflanzgeboten für Einzelbäume im Straßen-raum beinhaltet. Diese rechtskräftigen Bebauungspläne setzen für den in Rede stehenden Geltungsbereich ein Gewerbegebiet (GE) fest. 

Zum Planungsziel wird aus der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zitiert:

„Die vorliegende Bebauungsplanänderung erfolgt aufgrund der Erweiterungspläne der Firma Heuchemer Verpackung GmbH & Co. KG. Für das ortsansässige Unternehmen wird eine Erweiterung erforderlich, da die Lagerkapazität für die benötigten Werkzeuge erschöpft ist. Um weiterhin zuverlässig, flexibel und kostengünstig Großaufträge abwickeln zu können, ist eine Erweiterung auf dem aktuellen Betriebsgelände notwendig. Zudem soll die Betriebserweiterung zur klimaneutralen Wertschöpfung beitragen.

Zur Realisierung der beabsichtigten baulichen Anlagen wird u.a. eine Anpassung der bislang festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich. Ferner wird aufgrund der Erweiterungsabsichten die Verlagerung des bestehenden Regenrückhaltebeckens notwendig, da die Fläche für innerbetriebliche Verkehre einschließlich Rangierzwecke benötigt wird. […] Die in Rede stehende Planänderung dient zudem der Baurechtschaffung eines konkreten Vorhabens, weshalb ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt wird.“

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ramersbach – 6. Änderung“ wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Beteiligungsvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Dem entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. BauGB abgesehen. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 4 BauGB gelten die zu erwartenden Eingriffe, im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig oder erfolgt. Eingriffe in Natur- und Landschaft sind somit nicht ausgleichspflichtig. Allerdings gilt dies nicht bei Überplanung bereits festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen. Diese sind grundsätzlich zu kompensieren.

Aufgrund der Gebietsgröße und der hohen GRZ wird der untere Schwellenwert nach § 13a BauGB jedoch überschritten (mehr als 20.000 m² zulässige Grundfläche). Es wurde daher eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt (siehe separate Anlage zur vorliegenden Begründung).

Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros Karst Ingenieure GmbH mit Sitz in Nörtershausen, wurde in dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 30.07.2024 vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Miehlen zur Durchführung der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und der Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sowie der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zugelassen.

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäb-lich) durch eine unterbrochene blaue Linie gekennzeichnet.

 

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten (Adresse etc. siehe unten) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten, es wird ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zur Planung gegeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Zur frühzeitigen Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Planzeichnung und textliche Festsetzungen), die Begründung, der Vorhabe- und Erschließungsplan, die UVP-Vorprüfung sowie ein Schallgutachten in der Zeit vom

Freitag, den 16.08.2024 bis einschließlich Montag, den 16.09.2024

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Während der Auslegungsfrist können zu den Planentwürfen Stellungnahmen schriftlich vorgebracht und mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Ergänzend sind die erforderlichen Detailunterlagen zur Aufstellung des vorhabenbezo-genen Bebauungsplanes „Ramersbach – 6. Änderung“ der Ortsgemeinde Miehlen im Internet unter

1.         https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

oder

2.         www.geoportal.rlp.de

bis zum 16.09.2024 einsehbar und als pdf-Dateien abruf- und herunterladbar.

 

Während der Auslegung haben Einwohner und Bürger Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Absatz 6 BauGB).

 

Nastätten, 02.08.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

Nastätten


(Güllering)

Bürgermeister