Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
nachdem nun die ersten Schneefälle des Jahres zu verzeichnen sind, möchten wir alle Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen an die Schneeräumpflicht erinnern.
Wer muss Schneeräumen und Streuen?
Gemäß § 1 der Satzung über die Reinigung öffentlichen Straßen wird die Straßenreinigungspflicht, welche gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstücks-eigentümer/ Besitzer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn. Diese Pflicht kann auf Dritte, z.B. einem Mieter, Pächter, Nutzer eines Grundstücks übertragen werden.
Wo muss geräumt und bei Glätte gestreut werden?
Die Gehwege entlang des Grundstücks sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und müssen bei Eis- und Schneeglätte bestreut werden. Ist kein von der Fahrbahn getrennter Gehweg vorhanden (z.B. verkehrsberuhigter Bereich), so ist als Gehweg ein Streifen von 1,5 m freizuhalten. Als Streugut ist vor allem abstumpfendes Material zu verwenden (Sand, Splitt, o.ä.). In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starke Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, darf auch mit auftauenden Stoffen gestreut werden. Die Reinigungspflicht umfasst auch das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
Wo kann der geräumte Schnee abgelagert werden?
Der Schnee muss auf Privatgrund abgelagert werden, damit der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Wann muss geräumt und bei Glätte gestreut werden?
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte, sind an einem Werktag bis 07:00 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wir möchten daran erinnern, dass es insbesondere für ältere Menschen oder auch Schulkinder gefährlich ist, auf vereisten Bürgersteigen zu laufen. Oftmals weichen diese dann auf die Fahrbahn aus, was gerade zu dunklen Tageszeiten noch gefährlicher sein kann. Nähere Informationen sind den jeweiligen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinden zu entnehmen. Diese finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Nastätten unter folgendem Link.
https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/gemeinden/
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