Informationen zur Flüchtlingshilfe
Allgemeine Informationen
Informationen des Landes Rheinland-Pfalz gibt's hier.
Wichtige Informationen zur Aufnahme von Flüchtlingen, gibt's hier auf der Seite der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises.
Nützliche Infos
- Versicherungsschutz
Unfallversicherungsschutz besteht für freiwillige Helferinnen und Helfer, sobald sie Aufgaben übernehmen, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Kommune fallen. Sie genießen dann den Versicherungsschutz wie Beschäftigte der Kommune.
Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Personen, die sich als Mitglieder von Verbänden oder privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren.
Versichert sind hier alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürgerinnen und Bürger, aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege.
Bringen sich Bürgerinnen und Bürger innerhalb einer kirchlichen Organisation in die Flüchtlingshilfe ein, so können sie über die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert sein.
Unversichert bleiben Aktivitäten, die die Bürger privat (ohne Auftrag der Kommune) mit den Flüchtlingen durchführen, wie z. B. private Ausflüge, Einladungen zum Essen etc.
- Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme
Flüchtlinge aus der Ukraine können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes laut EU-Richtlinie eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden.
Hierzu muss durch die Kreisverwaltung, bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel eingetragen werden, dass eine Beschäftigung erlaubt ist.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Die im Rhein-Lahn-Kreis angekommenen Flüchtlingen werden zur Erlangung des Aufenthaltstitels durch die Kreisverwaltung angeschrieben und müssen im Anschluss dort persönlich erscheinen.
Aktuell dauert dies vier bis sechs Wochen, allerdings werden erwerbsfähige Personen hierbei vorrangig bearbeitet.
- Schul- und Kindergartenbesuch
Schulbesuch
Nach den Anfang März gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Geflüchteten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Die Flüchtlinge, die in Deutschland aufgenommen werden, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Gemeinde zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu einer Gemeinde haben Kinder und Jugendliche im schulbesuchspflichtigen Alter ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Rheinland-Pfalz und sind damit schulbesuchspflichtig.
Vor Erlangung des Aufenthaltstitels sind die Kinder und Jugendlichen „schulbesuchsberechtigt“, bedeutet sie können „freiwillig“ bereits die Schule besuchen.
Aufnahme in Kitas
Alle Einrichtungen, in denen ausreichend Personal vorhanden ist und die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen.
Einrichtungen, die ausreichend personalisiert sind und sich dazu in der Lage sehen, Kinder über die in der Betriebserlaubnis festgelegte Obergrenze an Plätzen hinaus aufzunehmen, können ihre Bereitschaft gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt erklären, zusätzlich geflüchtete Kinder aufzunehmen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite
Hier sind die wichtigsten Dinge in deutscher und ukrainischer Sprache abgefasst.